(1) Der Verein führt den Namen „Verband der Feuerwehren in NRW e.V.“ - VdF NRW; nachfolgend auch „Verband“.
(2) Der Verband ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Wuppertal.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verband betreut die Verbandsangehörigen, dient der Pflege des Feuerwehrwesens, der Förderung des Brand-, Katastrophen- und Umweltschutzes, des Rettungs- Krankentransportwesens und sowie der Förderung der Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Verband hat die Aufgabe, die Geschäfte eines Feuerwehrverbandes i.S. des BHKG NRW auf Landesebene einschließlich der Kinder- und Jugendfeuerwehr zu führen.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Verbandes erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband kann für die Wahrnehmung von Aufgaben im Verband der Aufgabe angemessene Aufwandentschädigungen zahlen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
Der Verband verfolgt insbesondere nachstehende gemeinnützige Zwecke:
(4) Zur Unterstützung seiner Aufgaben und Ziele kann der Verband Stiftungen und eine Service-GmbH zum Vertrieb von Orden- und Ehrenzeichen, Lehrunterlagen, Werbematerialen, Accessoires und sonstigen für den Feuerschutz und Rettungsdienst dienenden Gegenständen sowie für die Erbringung von Serviceleistungen für die Mitglieder des Verbandes und den Angehörigen von Feuerwehr und Rettungsdienst unterhalten oder sich daran beteiligen. Eine Beteiligung wirtschaftlicher oder rechtlicher Art an sonstigen Einrichtungen bedarf einer Satzungsänderung gem. § 17 Abs. 1 der Satzung; Mitgliedschaften in Vereinen fallen nicht unter diese Regelung.
(5) Der Verband verhält sich in religiösen und parteipolitischen Fragen neutral.
(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Feuerwehren in den Kreisen und den kreisfreien Städten des Landes Nordrhein-Westfalen werden. Aus einem Kreis bzw. eine kreisfreien Stadt kann nur ein Verband bzw. eine Vereinigung Mitglied sein.
(2) Andere natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband und das Feuerwehrwesen sowie die weiteren Zwecke des § 2 erworben haben, können vom Vorstand nach Wahl durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern sowie Ehrenfunktionsträgern des Verbandes ohne Stimmrecht ernannt werden.
(4) Die Mitgliedschaft ist dem Verband gegenüber schriftlich durch Antrag an den Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung vom Antragsteller, vom Verbandsausschuss oder einem ordentlichen Mitglied angerufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen über die Annahme des Antrags entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verband sowie bei Versterben oder Auflösung des Mitglieds und bei Auflösung des VdF.
(6) Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist in Textform (vgl. § 15 Abs.1) gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.
(7) Ein Mitglied kann wegen Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Um die Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen handelt es sich insbesondere,
Der Ausschluss wird dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
(8) Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds überprüft die nächstfolgende Mitgliederversammlung den Ausschluss. Die Frist für diesen Antrag beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(1) Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Mitglieder nach § 3 Abs. 3 der Satzung sind beitragsfrei.
(1) Der Haushaltsplan ist jährlich aufzustellen.
(2) Sozialmittel dürfen nur zweckgebunden verwendet werden.
(3) Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Mitglieder erhalten keine Beitragsrückerstattung.
(1) Die Organe des Verbandes sind:
Die Organe sollen sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung geben.
(2) Der Vorstand ist Mitglied der Verbandsorgane nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2.
(3) Beschäftigte des Verbandes können nicht dessen Organen oder den Organen einer seiner Untergliederungen angehören.
(1) Die Mitgliederversammlung wird mit Ausnahme der Versammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins als Delegiertenversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführt.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus:
(3) Die Zahl der Delegierten gem. Abs. 2 Ziff. 3 richtet sich nach der Zahl der Feuerwehrangehörigen in Einsatzabteilungen und Unterstützungsabteilungen der ordentlichen Mitglieder nach dem Informationssystem Gefahrenabwehr des Landes NRW (IG NRW) zum Ende des vorletzten Kalenderjahres vor der Versammlung. Jedes Mitglied entsendet je vollendete 1000 Feuerwehrangehörige einen Delegierten, mindestens jedoch einen Delegierten; Abs. 2 Ziff. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung haben je eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung
wählt
bestätigt
beschließt
nimmt entgegen, die Berichte
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Möglichkeit in den ersten fünf Monaten des neuen Geschäftsjahres statt. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Tagesordnung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Initiative des Vorstandes einberufen werden, wenn dieser es im Interesse des Verbandes für erforderlich hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder wenn der Verbandsausschuss oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(9) Fördermitglieder in der Rechtsform von Körperschaften oder Gesellschaften und sonstige juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch eine natürliche Person vertreten, die deren vertretungsberechtigtes Organ sein soll.
(10) Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung oder gesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (§15).
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gem. § 15 Abs. 7 gefertigt.
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus:
Zu Ziff. 2 werden je Regierungsbezirk mindestens drei Vertreter, sowie weitere Vertreter gem. der Zahl der Feuerwehrangehörigen in Einsatzabteilungen und Unterstützungsabteilungen der ordentlichen Mitglieder nach dem Informationssystem Gefahrenabwehr des Landes NRW (IG NRW) zum Ende des vorletzten Kalenderjahres gewählt. Das Nähere wird durch die Mitgliederversammlung in einer Wahlordnung geregelt.
Das Vorschlagsrecht für die Verbandsauschussmitglieder gem. Ziff. 3 bis 6 steht der jeweiligen Organisation zu.
Für die Verbandsausschussmitglieder nach Ziff. 2 bis 6. ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen.
Der Verbandsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; § 9 Abs. 3 S. 2 f. gilt sinngemäß.
(2) Der Verbandsausschuss
erledigt
bestimmt
bestätigt
beschließt
erarbeitet Vorschläge für Entscheidungen der Mitgliederversammlung, insbesondere
berät
(3) Der Verbandsausschuss tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel halbjährlich. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
(1) Der neunköpfige Vorstand i.S.d. § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus:
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 zwei Vorstandsmitglieder zum ersten und zweiten ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder einer seiner ständigen Vertreter und ein zweites Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie führen die laufenden Geschäfte des Verbandes.
(3) Der Vorstand gem. Abs. 1 wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Verbandsmitglieder für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Vorschlagsrechts für die Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 steht der jeweiligen Organisation zu. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Verbandsausschuss ein Ersatzmitglied für die Restdauer aus den Reihen der Verbandsmitglieder. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband.
(4) An den Vorstandssitzungen nimmt der Landesgeschäftsführer ohne Stimmrecht teil. Zu den Sitzungen des Vorstandes können Fachausschussvorsitzende sowie andere fachkundige Personen geladen werden.
(5) Der Vorstand
führt
arbeitet
trägt
beschließt
beruft
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel einmal im Quartal. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(1) Die Geschäftsführung des Verbandes hat einen hauptamtlichen Landesgeschäftsführer. In der Geschäftsführung können weitere Funktionen mit Zustimmung des Vorstandes geschaffen werden, insbesondere die Funktion eines ehrenamtlichen Justiziars. Bei weiteren hauptamtlichen Stellen ist ein Beschluss des Verbandsausschusses erforderlich. Eine Geschäftsordnung der Geschäftsführung ist vom Vorstand zu beschließen.
(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt der Landesgeschäftsführer auf Weisung des Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer sowie zwei stellvertretende Kassenprüfer, die dem Vorstand und der Geschäftsführung nicht angehören sowie beim VdF NRW nicht beschäftigt sein dürfen; eine Wiederwahl ist einmalig zulässig. Sie haben jährlich mindestens eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(1) Der Verband soll einen Beirat einrichten, der den Verband in allen Angelegenheiten unterstützt und fördert.
(2) Im Beirat sollen Persönlichkeiten und Repräsentanten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und weiteren interessierten Kreisen sowie Personen mit besonderer Fachkunde für die Belange des Verbandes mitwirken. Die Verfassung des Beirates beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Beirat tagt nach Bedarf. Der Vorsitzende des Verbandes nimmt an den Sitzungen des Beirates teil.
(1) Innerhalb des VdF NRW besteht als Jugendorganisation die Jugendfeuerwehr NRW. Mitglieder der Jugendfeuerwehr NRW sind die Jugendfeuerwehren im Sinne des § 13 BHKG sowie deren Zusammenschlüsse innerhalb der ordentlichen Mitglieder des Verbandes.
(2) Die Jugendfeuerwehr NRW im VdF NRW
(3) Die Jugendfeuerwehr NRW kann im Rahmen ihrer Jugendordnung unter Beachtung der Satzung des VdF NRW ihre Jugendarbeit eigenverantwortlich gestalten.
(4) Innerhalb des VdF NRW besteht als Nachwuchsorganisation die Kinderfeuerwehr NRW. Mitglieder der Kinderfeuerwehr NRW sind die Kinderfeuerwehren m Sinne des § 13 Abs. 2-4 BHKG sowie deren Zusammenschlüsse innerhalb der ordentlichen Mitglieder des Verbandes. Die Kinderfeuerwehr NRW kann auf Beschluss des Vorstandes die Rechte in analoger Anwendung des § 13 (2) dieser Satzung erhalten.
(5) Die Kontrollrechte nach § 7 bleiben unberührt.
(1) Die Facharbeit des Verbandes wird durch Fachausschüsse und Arbeitskreise durchgeführt.
(2) Jeder Fachausschuss und jeder Arbeitskreis wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seinen Reihen.
(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner ständigen Vertreter, leitet den Verband in all seinen Organen mit Ausnahme des Beirats. Diese treten satzungsgemäß oder nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Textform ist im Falle der Übermittlung per Telefax und auch im Falle der Übermittlung per E-Mail gewahrt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung vertreten ist.
(3) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Wird die Beschlussunfähigkeit eines Organs festgestellt, muss innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Unabhängig von der Zahl der dann Anwesenden ist das Verbandsorgan beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Beschlüsse der Organe werden, soweit nicht ein Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Blockwahl ist zulässig.
(7) Über die Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats zur Verfügung zu stellen sind.
Über die Einladung von Gästen und Besuchern zu den Sitzungen und Tagungen entscheidet der Vorsitzende.
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung erfordern eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Verbandes erfordert eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie die Unfallverhütung und die Rettung aus Lebensgefahr i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 11 und 12 AO.
(1) Sofern nicht ausdrücklich in der Satzung klargestellt, gelten männliche Bezeichnungen im Text sinngemäß auch in der weiblichen Form im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
(2) Vorstehende Satzung wurde beschlossen; sie tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eine vorhergehende Fassung tritt zugleich außer Kraft.
Die Satzung des VdF NRW e.V. wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.04.2018 in Wuppertal als völlige Neufassung beschlossen. Mit dem Beschluss dieser Neufassung und deren Eintragung ist die bis dahin gültige Satzung außer Kraft getreten.
Der Verband ist in das Vereinsregister beim zuständigen Register eingetragen. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Fassung der Satzung ist das die Eintragung beim Amtsgericht Wuppertal, VR 30512.