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Struktur


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verband der Feuerwehren in NRW e.V.“ - VdF NRW; nachfolgend auch „Verband“.

(2) Der Verband ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Wuppertal.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Der Verband betreut die Verbandsangehörigen, dient der Pflege des Feuerwehrwesens, der Förderung des Brand-, Katastrophen- und Umweltschutzes, des Rettungs- Krankentransportwesens und sowie der Förderung der Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen.

(2)  Der Verband hat die Aufgabe, die Geschäfte eines Feuerwehrverbandes i.S. des BHKG NRW auf Landesebene einschließlich der Kinder- und Jugendfeuerwehr zu führen.

(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder des Verbandes erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband kann für die Wahrnehmung von Aufgaben im Verband der Aufgabe angemessene Aufwandentschädigungen zahlen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

Der Verband verfolgt insbesondere nachstehende gemeinnützige Zwecke:

  1. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie des Rettungsdienstes, des Krankentransportes und der Unfallverhütung. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die fachliche Abstimmung in einsatztaktischen und technischen Fragen, durch die Neu- und Weiterentwicklung von Konzepten in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, durch die Veröffentlichung fachlicher Empfehlungen, durch die Weiterentwicklung eines wirksamen Gesundheitsschutzes, das Mitwirken für eine umfassende soziale Absicherung und die psychosoziale Unterstützung der Feuerwehrangehörigen, durch umfassende, gesamtgesellschaftliche Mitgliedergewinnung unabhängig von Herkunft, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, etc., durch Unterstützung bei der Integration von noch in Feuerwehren unterrepräsentierten Zielgruppen wie Frauen, Migrantinnen und Migranten, Menschen mit Behinderungen, LSBTI, etc., durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, durch die Sammlung und Herausgabe statistischer Daten, durch die Durchführung von und Mitwirkung bei Fachmessen, Symposien und anderen Veranstaltungen, durch die Mitarbeit in Gremien der Normung, durch die Bildung von und die Mitwirkung in Arbeitsgemeinschaften, durch fachliche und organisatorische Unterstützung der Leistungsnachweise in den Feuerwehren sowie durch die Durchführung eigener und Mitwirkung bei Veranstaltungen der Feuerwehr-Wettbewerbe mit dem Ziel der Förderung der fachlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der im Brandschutz tätigen Personen, durch Mitarbeit in anderen Verbänden und ihren Gremien, durch die Zusammenarbeit mit und die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, durch Erfahrungsaustausch und Vertretung der nordrhein-westfälischen Feuerwehrinteressen auf Landes-, nationaler und internationaler Ebene, durch die Auszeichnung natürlicher und juristischer Personen für besondere Leistungen sowie durch Gewinnung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aus dem öffentlichen Leben.
     
  2. Förderung von Wissenschaft und Technik in den Bereichen Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Facharbeit des Verbandes im Sinne des § 17 BHKG sowie durch Kooperationen mit Hochschulen und anderen Einrichtungen.
     
  3. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die fachliche Begleitung, Förderung und Öffentlichkeitsarbeit in der Brandschutzerziehung und –aufklärung zur Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung sowie durch die Auszeichnung natürlicher und juristischer Personen.
     
  4. Förderung des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die fachliche Abstimmung in einsatzbezogenen Fragen, durch die Neu- und Weiterentwicklung von Konzepten, durch Öffentlichkeitsarbeit zur Brandprävention, zur Prävention von Naturgefahren und -gefährdungen sowie durch die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
     
  5. Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Vertretung der Interessen der Kinder- und Jugendfeuerwehren und ihrer Angehörigen, durch Vermittlung von Anregungen für die Jugend und für die Kinder- und Jugendbildungsarbeit, durch das Schaffen einheitlicher Ausbildungsrichtlinien für die Kinder- und Jugendfeuerwehren, durch Schulung und Ausbildung der Führungskräfte der Kinder- und Jugendfeuerwehren, durch Anregung und Vermittlung technischer Bildung und sozialer Kompetenz, durch Vermittlung und Organisation von Treffen für die Angehörigen der Kinder- und Jugendfeuerwehren auf Landes-, nationaler und internationaler Ebene, durch fachliche und organisatorische Unterstützung der Wettbewerbsgruppen in den Jugendfeuerwehren sowie durch die Durchführung eigener und Mitwirkung bei Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr-Wettbewerbe mit dem Ziel der Förderung der fachlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der im Brandschutz tätigen Jugendlichen, durch Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Jugendorganisationen und Jugendverbände auf Landes-, nationaler und internationaler Ebene, durch Öffentlichkeitsarbeit für die Kinder- und Jugendfeuerwehren sowie durch die Vermittlung und Abrechnung von Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendförderplan und ähnlichen Förderplänen des Bundes, des Landes und anderer Institutionen und Stellen.
     
  6. Förderung kultureller Zwecke. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Durchführung eigener Musikausbildung und von Musikwettbewerben sowie durch die fachliche und organisatorische Unterstützung der Musik und anderer kultureller Aktivitäten in den Feuerwehren, durch die Durchführung von und Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen, durch die Unterstützung der Feuerwehrhistorik und der Feuerwehrmuseen, durch Dokumentation und Archivierung sowie durch Unterstützung der Ehrenabteilungen in den Feuerwehren.
     
  7. Förderung der Bildung. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die fachliche Abstimmung, Neu- und Weiterentwicklung von Konzepten der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Feuerwehren und in der Brandprävention, durch die Durchführung von und Mitwirkung bei Fortbildungsveranstaltungen und -angeboten sowie durch die Mitarbeit in der Brandschutzforschung.
     
  8. Förderung des Sports. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Unterstützung der sportlichen Entwicklung als einen wichtigen Teil der gesundheitlichen Entwicklung der Feuerwehrangehörigen, durch die Mitwirkung bei sportlich geprägten Veranstaltungen auch von Kinder- und Jugendfeuerwehren im Bereich des Breitensports und des Wettbewerbssports, um damit einen Bildungs- und Erziehungsbeitrag zu leisten und soziale Grundwerte zu vermitteln. Die Sportförderung soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit und die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu erhalten und zu verbessern.

 

(4) Zur Unterstützung seiner Aufgaben und Ziele kann der Verband Stiftungen und eine Service-GmbH zum Vertrieb von Orden- und Ehrenzeichen, Lehrunterlagen, Werbematerialen, Accessoires und sonstigen für den Feuerschutz und Rettungsdienst dienenden Gegenständen sowie für die Erbringung von Serviceleistungen für die Mitglieder des Verbandes und den Angehörigen von Feuerwehr und Rettungsdienst unterhalten oder sich daran beteiligen. Eine Beteiligung wirtschaftlicher oder rechtlicher Art an sonstigen Einrichtungen bedarf einer Satzungsänderung gem. § 17 Abs. 1 der Satzung; Mitgliedschaften in Vereinen fallen nicht unter diese Regelung.

(5) Der Verband verhält sich in religiösen und parteipolitischen Fragen neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Feuerwehren in den Kreisen und den kreisfreien Städten des Landes Nordrhein-Westfalen werden. Aus einem Kreis bzw. eine kreisfreien Stadt kann nur ein Verband bzw. eine Vereinigung Mitglied sein.

(2) Andere natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband und das Feuerwehrwesen sowie die weiteren Zwecke des § 2 erworben haben, können vom Vorstand nach Wahl durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern sowie Ehrenfunktionsträgern des Verbandes ohne Stimmrecht ernannt werden.

(4) Die Mitgliedschaft ist dem Verband gegenüber schriftlich durch Antrag an den Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung vom Antragsteller, vom Verbandsausschuss oder einem ordentlichen Mitglied angerufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen über die Annahme des Antrags entscheidet.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verband sowie bei Versterben oder Auflösung des Mitglieds und bei Auflösung des VdF.

(6) Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist in Textform (vgl. § 15 Abs.1) gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

(7) Ein Mitglied kann wegen Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Um die Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen handelt es sich insbesondere,

  1. wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt,
  2. bei Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  3. bei dem Vereinszweck widerstreitender Handlungen,
  4. wenn sein Verhalten dem Interesse des Verbandes widerspricht, so dass sein Verbleiben im Verband dessen Bestrebungen zuwiderläuft; insbesondere wenn ein übergeordneter Feuerwehrverband eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt dem Verband beitritt.

Der Ausschluss wird dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

(8) Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds überprüft die nächstfolgende Mitgliederversammlung den Ausschluss. Die Frist für diesen Antrag beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 4 Beiträge, Zuwendungen, Spenden

(1) Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Mitglieder nach § 3 Abs. 3 der Satzung sind beitragsfrei.

§ 5 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist jährlich aufzustellen.

(2) Sozialmittel dürfen nur zweckgebunden verwendet werden.

(3) Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Mitglieder erhalten keine Beitragsrückerstattung.

§ 6 Verbandsorgane

(1) Die Organe des Verbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Verbandsausschuss
  3. Der Vorstand
  4. Der Beirat

Die Organe sollen sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung geben.

(2) Der Vorstand ist Mitglied der Verbandsorgane nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2.

(3) Beschäftigte des Verbandes können nicht dessen Organen oder den Organen einer seiner Untergliederungen angehören.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mit Ausnahme der Versammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins als Delegiertenversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführt.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus:

  1. dem Verbandsausschuss
  2. den Vorsitzenden oder Leitern der ordentlichen Mitglieder oder deren Vertretern
  3. den Delegierten nach Abs. 3
  4. den Vorsitzenden der Fachausschüsse

(3) Die Zahl der Delegierten gem. Abs. 2 Ziff. 3 richtet sich nach der Zahl der Feuerwehrangehörigen in Einsatzabteilungen und Unterstützungsabteilungen der ordentlichen Mitglieder nach dem Informationssystem Gefahrenabwehr des Landes NRW (IG NRW) zum Ende des vorletzten Kalenderjahres vor der Versammlung. Jedes Mitglied entsendet je vollendete 1000 Feuerwehrangehörige einen Delegierten, mindestens jedoch einen Delegierten; Abs. 2 Ziff. 2 bleibt unberührt.

(4) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung haben je eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung

wählt

  • den Vorsitzenden
  • die übrigen Mitglieder des Vorstandes
  • die ständigen Vertreter des Vorsitzenden
  • die Mitglieder des Verbandsausschusses
  • zu wählende Delegierte für die Delegiertenversammlung des DFV
  • die Kassenprüfer
  • die Ehrenmitglieder und Ehrenfunktionsträger

bestätigt

  • Dringlichkeitsentscheidungen des Verbandsausschusses
  • die Jugendordnung der JF NRW
  • den Landesjugendfeuerwehrwart
  • den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der JF NRW

beschließt

  • die Satzung und eventuelle Satzungsänderungen
  • eine eigene Geschäftsordnung
  • wesentliche Verbandsangelegenheiten
  • über eingebrachte Anträge
  • eine Beitragsordnung
  • eine Kassenordnung
  • eine Reisekostenordnung
  • eine Wahlordnung
  • den jährlichen Haushaltsplan
  • über die jährliche Jahresrechnung und den Kassenprüfbericht
  • über die Entlastung des Vorstandes und des Landesgeschäftsführers
  • über Widersprüche gegen Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds
  • Richtlinien über das Feuerschutzehrenkreuz
  • Richtlinien über Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft in der Feuerwehr
  • über Ort und Datum der nächsten Mitgliederversammlung
  • die Verfassung des Beirats

nimmt entgegen, die Berichte

  • des Vorstandes
  • des Landesjugendfeuerwehrwartes
  • des Landesgeschäftsführers
  • aus der Facharbeit

(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Möglichkeit in den ersten fünf Monaten des neuen Geschäftsjahres statt. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Tagesordnung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:

 

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  2. Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den Vorsitzenden und den Landesgeschäftsführer
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes und des Landesgeschäftsführers
  5. Beschlussfassung über Anträge
  6. Wahlen
  7. Ehrungen
  8. Verschiedenes

(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Initiative des Vorstandes einberufen werden, wenn dieser es im Interesse des Verbandes für erforderlich hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder wenn der Verbandsausschuss oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(9) Fördermitglieder in der Rechtsform von Körperschaften oder Gesellschaften und sonstige juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch eine natürliche Person vertreten, die deren vertretungsberechtigtes Organ sein soll.

(10) Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung oder gesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (§15).

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gem. § 15 Abs. 7 gefertigt.

§ 8 Verbandsausschuss

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus:

  1. dem Vorstand
  2. den Vertretern der ordentlichen Mitglieder aus den Regierungsbezirken
  1. einem Vertreter der AGBF
  2. zwei Vertretern der AGHF
  3. einem Vertreter des WFV
  4. einem Vertreter der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehren bei Berufsfeuerwehren gem. BHKG NRW

Zu Ziff. 2 werden je Regierungsbezirk mindestens drei Vertreter, sowie weitere Vertreter gem. der Zahl der Feuerwehrangehörigen in Einsatzabteilungen und Unterstützungsabteilungen der ordentlichen Mitglieder nach dem Informationssystem Gefahrenabwehr des Landes NRW (IG NRW) zum Ende des vorletzten Kalenderjahres gewählt. Das Nähere wird durch die Mitgliederversammlung in einer Wahlordnung geregelt.

Das Vorschlagsrecht für die Verbandsauschussmitglieder gem. Ziff. 3 bis 6 steht der jeweiligen Organisation zu.

Für die Verbandsausschussmitglieder nach Ziff. 2 bis 6. ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen.

Der Verbandsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; § 9 Abs. 3 S. 2 f. gilt sinngemäß.

(2) Der Verbandsausschuss

erledigt

  • Verbandsangelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind

bestimmt

  • Fachausschüsse und deren Besetzung sowie Aufgabenbereiche und Arbeitsschwerpunkte in Abstimmung mit den Vorsitzenden der Fachausschüsse

bestätigt

  • Dringlichkeitsentscheidungen des Vorstandes
  • die Vorsitzenden der Fachausschüsse

beschließt

  • eine eigene Geschäftsordnung
  • über Dringlichkeitsentscheidungen
  • über eingebrachte Anträge
  • über Richtlinien zu den Leistungsnachweisen
  • über Richtlinien für das Musikleistungsabzeichen
  • über Richtlinien zur Gewährung von Rechtsschutz
  • über Richtlinien zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen
  • über die Einstellung von sonstigem hauptamtlichen Personal
  • über Nachwahlen in den Vorstand gemäß § 9 Abs. 3 Satz 5 dieser Satzung

erarbeitet Vorschläge für Entscheidungen der Mitgliederversammlung, insbesondere

  • für die Wahl in den Vorstand
  • für die Wahl der Kassenprüfer
  • für die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenfunktionsträgern
  • für die Wahl von zu wählenden Delegierten für die Delegiertenversammlung des DFV

berät

  • den Jahresbericht und den Kassenbericht des Vorstandes und des Landesgeschäftsführers
  • den Vorschlag für den jährlichen Haushaltsplan

(3) Der Verbandsausschuss tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel halbjährlich. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der neunköpfige Vorstand i.S.d. § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus:

 

  1. dem Vorsitzenden
  2. fünf Vorstandsmitgliedern (als Vertreter der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus jedem der fünf Regierungsbezirke in NRW aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein Vorstandsmitglied)
  3. einem Vorstandsmitglied (als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in NRW für die hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen)
  4. einem Vorstandsmitglied (als Vertreter des Werkfeuerwehrverbandes NRW e. V.)
  5. einem Vorstandsmitglied (als Vertreter der Jugendfeuerwehr)

 

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 zwei Vorstandsmitglieder zum ersten und zweiten ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder einer seiner ständigen Vertreter und ein zweites Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie führen die laufenden Geschäfte des Verbandes.

 

(3) Der Vorstand gem. Abs. 1 wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Verbandsmitglieder für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Vorschlagsrechts für die Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 steht der jeweiligen Organisation zu. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Verbandsausschuss ein Ersatzmitglied für die Restdauer aus den Reihen der Verbandsmitglieder. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband.

 

(4) An den Vorstandssitzungen nimmt der Landesgeschäftsführer ohne Stimmrecht teil. Zu den Sitzungen des Vorstandes können Fachausschussvorsitzende sowie andere fachkundige Personen geladen werden.

 

(5) Der Vorstand

führt

  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verbandsausschusses aus
  • die laufenden Geschäfte des Verbandes,

 

arbeitet

  • den übrigen Organen zu und bereitet deren Sitzungen vor,

 

trägt

  • die Verantwortung für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung,

 

beschließt

  • die Aufnahme eines Mitglieds
  • den Ausschluss eines Mitglieds
  • eine eigene Geschäftsordnung
  • eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
  • den Vorschlag für den Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan
  • den Vorschlag für den Jahresbericht/Kassenbericht
  • die Einstellung des Landesgeschäftsführers
  • die Heranziehung von Hilfskräften
  • über die Öffentlichkeitsarbeit
  • die Errichtung von Arbeitskreisen
  • über die Organisation der Kinderfeuerwehr NRW gemäß § 13 (4) S. 2 dieser Satzung
  • über Nominierungen für Vertretungen des Verbandes in Gremien Dritter

 

beruft

  • die Beiratsmitglieder.

 

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel einmal im Quartal. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Verbandes hat einen hauptamtlichen Landesgeschäftsführer. In der Geschäftsführung können weitere Funktionen mit Zustimmung des Vorstandes geschaffen werden, insbesondere die Funktion eines ehrenamtlichen Justiziars. Bei weiteren hauptamtlichen Stellen ist ein Beschluss des Verbandsausschusses erforderlich. Eine Geschäftsordnung der Geschäftsführung ist vom Vorstand zu beschließen.

 

(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Finanzverwaltung
  • Abwicklung
    • Leistungsnachweis
    • Zuwendungs- und Förderanträge
    • Ehrungsanträge
  • Protokolldienst für alle Organe des Verbandes
  • Öffentlichkeitsarbeit
    • Allgemeine Pressearbeit
    • Pressemitteilungen
    • Newsletter
    • Verbandszeitschrift
  • Zuarbeit
    • für alle Verbandsorgane
    • für die Fachausschüsse und Arbeitskreise
    • für das Archiv
  • Fachstelle Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
  • Geschäftsführung der Kinder- und Jugendfeuerwehr
  • Feuerwehrservice NRW GmbH

 

(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt der Landesgeschäftsführer auf Weisung des Vorsitzenden.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer sowie zwei stellvertretende Kassenprüfer, die dem Vorstand und der Geschäftsführung nicht angehören sowie beim VdF NRW nicht beschäftigt sein dürfen; eine Wiederwahl ist einmalig zulässig. Sie haben jährlich mindestens eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Beirat

(1) Der Verband soll einen Beirat einrichten, der den Verband in allen Angelegenheiten unterstützt und fördert.

 

(2) Im Beirat sollen Persönlichkeiten und Repräsentanten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und weiteren interessierten Kreisen sowie Personen mit besonderer Fachkunde für die Belange des Verbandes mitwirken. Die Verfassung des Beirates beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(3) Der Beirat tagt nach Bedarf. Der Vorsitzende des Verbandes nimmt an den Sitzungen des Beirates teil.

§ 13 Kinder- und Jugendfeuerwehr

(1) Innerhalb des VdF NRW besteht als Jugendorganisation die Jugendfeuerwehr NRW. Mitglieder der Jugendfeuerwehr NRW sind die Jugendfeuerwehren im Sinne des § 13 BHKG sowie deren Zusammenschlüsse innerhalb der ordentlichen Mitglieder des Verbandes.

 

(2) Die Jugendfeuerwehr NRW im VdF NRW

 

  • gibt sich selbst eine Jugendordnung,
  • wählt eigene Leitungsorgane,
  • führt eine eigene Jugendkasse.

 

(3) Die Jugendfeuerwehr NRW kann im Rahmen ihrer Jugendordnung unter Beachtung der Satzung des VdF NRW ihre Jugendarbeit eigenverantwortlich gestalten.

 

(4) Innerhalb des VdF NRW besteht als Nachwuchsorganisation die Kinderfeuerwehr NRW. Mitglieder der Kinderfeuerwehr NRW sind die Kinderfeuerwehren m Sinne des § 13 Abs. 2-4 BHKG sowie deren Zusammenschlüsse innerhalb der ordentlichen Mitglieder des Verbandes. Die Kinderfeuerwehr NRW kann auf Beschluss des Vorstandes die Rechte in analoger Anwendung des § 13 (2) dieser Satzung erhalten.

 

(5) Die Kontrollrechte nach § 7 bleiben unberührt.

§ 14 Fachausschüsse und Arbeitskreise

(1) Die Facharbeit des Verbandes wird durch Fachausschüsse und Arbeitskreise durchgeführt.

 

(2) Jeder Fachausschuss und jeder Arbeitskreis wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seinen Reihen.

§ 15 Sitzungsleitung, Beschlussfassung, Niederschrift

(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner ständigen Vertreter, leitet den Verband in all seinen Organen mit Ausnahme des Beirats. Diese treten satzungsgemäß oder nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Textform ist im Falle der Übermittlung per Telefax und auch im Falle der Übermittlung per E-Mail gewahrt.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung vertreten ist.

 

(3) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

(5) Wird die Beschlussunfähigkeit eines Organs festgestellt, muss innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Unabhängig von der Zahl der dann Anwesenden ist das Verbandsorgan beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(6) Beschlüsse der Organe werden, soweit nicht ein Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Blockwahl ist zulässig.

 

(7) Über die Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats zur Verfügung zu stellen sind.

§ 16 Gäste und Besucher

Über die Einladung von Gästen und Besuchern zu den Sitzungen und Tagungen entscheidet der Vorsitzende.

§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung erfordern eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Verbandes erfordert eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie die Unfallverhütung und die Rettung aus Lebensgefahr i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 11 und 12 AO.

§ 18 Schlussvorschriften

(1) Sofern nicht ausdrücklich in der Satzung klargestellt, gelten männliche Bezeichnungen im Text sinngemäß auch in der weiblichen Form im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

 

(2) Vorstehende Satzung wurde beschlossen; sie tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eine vorhergehende Fassung tritt zugleich außer Kraft.

 

 

 

 

 

Die Satzung des VdF NRW e.V. wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.04.2018 in Wuppertal als völlige Neufassung beschlossen.  Mit dem Beschluss dieser Neufassung und deren Eintragung ist die bis dahin gültige Satzung außer Kraft getreten.

 

Der Verband ist in das Vereinsregister beim zuständigen Register eingetragen. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Fassung der Satzung ist das die Eintragung beim Amtsgericht Wuppertal, VR 30512.

Aktuelle Fassung:

Ehemalige Fassungen:

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