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Versicherungsschutz für die Feuerwehrangehörigen und Feuerwehrverbände, -vereine und -fördervereine in Nordrhein-Westfalen

Deine Vorteile auf einen Blick:

Vorteile für Feuerwehrangehörige
  • Haftpflichtversicherung
    Alle Feuerwehrvereine (Feuerwehrverbände, Feuerwehr-Fördervereine, Feuerwehr-Kameradschaftskassenvereine) in Nordrhein-Westfalen sind über den VdF NRW bei der GVV in unbegrenzter Deckung haftpflichtversichert. Das gilt unabhängig davon, ob diese Vereine rechtsfähig sind (eingetragene Vereine) oder ob es sich um nichtrechtsfähige Vereine handelt.
     
  • Hast du keine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen? Kein Problem. Kommt es zu Streitigkeiten, haben wir folgende Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen:
    • Sozialgerichts-Rechtsschutz
      (für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (z. B. gesetzliche Unfallversicherung), z. B. wegen der Anerkennung eines Feuerwehrunfalls, einer Berufskrankheit oder der Höhe der Verletztenrente)
       
    • Straf-Rechtsschutz
      (beim Vorwurf gegen Einsatzleiter, einen Schaden fahrlässig herbeigeführt zu haben,im Verkehrsbereich wegen Verkehrsdelikten, z. B. beim Vorwurf von fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung durch einen Unfall oder fahrlässiger Verkehrsgefährdung.)
       
    • Schadenersatz-Rechtsschutz
      (für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, z. B. ist bei schweren Verletzungen häufig die Höhe des Schmerzensgeldes oder der Rente umstritten oder im Verkehrsbereich wegen der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall oder der Höhe des Schadens.)
       
    • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
      (für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit, z. B. im Verkehrsbereich: zu schnelles Fahren, Sicherheitsabstand nicht eingehalten, etc.)

Wichtig: für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige ist der Rechtsschutz selbstbehelfsfrei, Berufsfeuerwehrleute oder hauptamtliche Kräfte haben einen Eigenanteil von maximal 250€.

Außerdem gilt grundsätzlich der Vorrang von privaten oder kommunalen Rechtsschutzversicherungen. Besteht beides nicht, so kannst du auf die Versicherung des VdF NRW zurückgreifen.

Vorteile für Feuerwehrverbände, -vereine und -fördervereine:
  • Du musst keine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließen. Für Veranstaltungen von oben genannten Verbänden und Vereinen haben wir bei der GVV eine landesweit einheitliche Versicherung abgeschlossen. Die Veranstaltung musst du nicht anmelden, damit sie versichert ist.
  • Mitgliedsverbände des VdF NRW sind alle über den VdF NRW vermögenseigenschadenversichert.
  • Über einen deutlich vergünstigten Tarif von 17,30€ je Verein und Jahr, können kreisangehörige Stadtfeuerwehrverbände und Fördervereine / Kameradschaftskassenvereine von Feuerwehreinheiten eine Vermögenseigenschadenversicherung abschließen. Die Versicherungsleistungen sind wie folgt aufgegliedert:
    • Schäden der eingeschlossenen Verbände sind je Schadenfall bis EUR 25.000,– versichert.
    • Versichert werden können nicht nur eingetragene Vereine (e. V.), sondern auch nichtrechtsfähige Vereine.

Nähere Informationen zum Versicherungsschutz einer Vermögenseigenschadenversicherung für Feuerwehrvereine können dem Merkblatt „Versicherungsschutz für Feuerwehren und ihre Mitglieder“ im Downloadbereich entnommen werden.

Wichtig: Bei der Vertragsschließung darauf achten, dass alle Abteilungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 VOFF, die versichert werden sollen, konkret aufgeführt sind (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Kinderfeuerwehr, Unterstützungsabteilung, Feuerwehrmusik, Ehrenabteilung)

Schadenmeldungen sind über die VdF-Geschäftsstelle einzureichen.

Dein Ansprechpartner:


Versicherungsschutz

der Feuerwehren und ihrer Mitglieder

Wirksamer Versicherungsschutz ist ein wichtiger Baustein für einen sorgenfrei geleisteten Dienst in der Feuerwehr. Diesbezüglich treten immer wieder Fragen auf. Diese möchten wir hier beantworten, sowie weitere empfehlende Hinweise geben.

Dieser Beitrag ist in drei Teile gegliedert:

  • Zusammenfassender Überblick über den bestehenden Versicherungsschutz und Empfehlungen zur sinnvollen Ergänzung
  • Einzelheiten zum Versicherungsschutz im hoheitlichen Tätigkeitsbereich der Feuerwehr als Einrichtung der Stadt/Gemeinde
  • Einzelheiten zum Versicherungsschutz der privatrechtlichen Feuerwehrverbände, Feuerwehrvereine und Fördervereine.

Teil 1 - Zusammenfassung und Empfehlungen

Unfallversicherung
  1. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen einschließlich der Angehörigen der Jugendfeuerwehren genießen nach § 2 SGB VII gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse NRW.
  2. Als Ergänzung der gesetzlichen Unfallversicherung empfehlen wir aus Fürsorgegesichtspunkten für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit der GVV in Köln einen erweiterten Versicherungsschutz zu vereinbaren. Damit lässt sich insbesondere das Herztod- bzw. Herzinvaliditätsrisiko bei Einsätzen und Übungen zusätzlich absichern. Es können auch Folgen von Verletzungen abgesichert werden, die sich aus allgemeinen Lebensrisiken ergeben und für die grundsätzlich kein gesetzlicher Versicherungsschutz besteht, z.B. Sportveranstaltungen mit Wettkampfcharakter.
  3. Während der Verbands- oder Vereinstätigkeit erlittene Unfälle fallen nur dann unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn eine Abordnung zu dieser Tätigkeit besteht. Die von uns empfohlene zusätzliche Unfallversicherung durch den GVV schließt alle Verbands- und Vereinstätigkeiten mit ein.
  4. Verbeamtete Angehörige der Feuerwehren werden nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes geschützt.
Haftpflichtversicherung
  1. Die Feuerwehren sind grundsätzlich über die üblicherweise bei einem Kommunalversicherer bestehende Haftpflichtversicherung mitversichert. Über diese Verträge werden auch Schäden an privaten Gegenständen abgesichert, die während der Tätigkeit für die Feuerwehr entstehen.
  2. Die Feuerwehrverbände, Feuerwehrvereine und Feuerwehr-Fördervereine sind ebenfalls über die Haftpflichtversicherung der Kommune mitversichert, sofern die Stadt oder Gemeinde oder bei Kreisfeuerwehrverbänden der Kreis bei der GVV in Köln haftpflichtversichert ist.

    Für alle Feuerwehrverbände, Feuerwehrvereine und Feuerwehr-Fördervereine in Städten ohne GVV-Haftpflichtversicherung besteht Haftpflichtversicherungsschutz in unbegrenzter Deckung bei der GVV über einen Vertrag des VdF NRW e. V. Veranstalterhaftpflicht für Feuerwehrveranstaltungen (Sportwettbewerbe, Jubiläen, Tage der offenen Tür, etc.) ist eingeschlossen. Eine Versicherungs-Anmeldung der Vereine ist dabei nicht erforderlich.
Rechtsschutzversicherung

In vielen Fällen ist der nötige Rechtsschutz für die Feuerwehr durch die Gemeinde oder Stadt über die GVV sichergestellt.

Ergänzend haben wir für den VdF NRW und die anderweitig nicht versicherten Feuerwehrangehörigen eine eigene Rechtsschutzversicherung für die wichtigsten Bereiche des Feuerwehrdienstes bei der Westfälischen Provinzial Versicherung AG abgeschlossen; dieser umfasst Schadenersatz-, Sozialgerichts-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.

Jedes Feuerwehrmitglied in NRW ist für die oben genannten Fälle rechtsschutzversichert!

Vermögenseigenschadenversicherung

Schäden am eigenen Vermögen der Feuerwehrverbände und Fördervereine können über eine Vermögenseigenschadenversicherung abgesichert werden.

Wir haben für den VdF und seine direkten Mitgliedsverbände bei der GVV eine solche Vermögenseigenschadenversicherung abgeschlossen. Die kreisangehörigen Verbände können sich über diesen Vertrag ebenfalls mitversichern.

Inventarversicherung, Gebäudeversicherung, KFZ-Versicherung

In Feuerwehrhäusern ist das Inventar der Vereine und Verbände grundsätzlich über die kommunale Versicherung geschützt.

Für anderweitig untergebrachtes Inventar, eigene Gebäude oder eigene Kraftfahrzeuge (der Vereine) müssen individuelle Versicherungslösungen sichergestellt werden.


Teil 2 - Hoheitliche Tätigkeit

Unfallversicherung
  1. Versicherung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen bei der UK NRW

    Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen einschließlich der Angehörigen der Jugendfeuerwehren genießen nach § 2 SGB VII gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse NRW

    Hinweis:
    Es muss sichergestellt werden, dass die Versicherungsleistungen

    • den konkreten Schaden, von den tatsächlichen Verhältnissen im Unfallzeitpunkt ausgehend, abdecken,
    • eine Steigerung der allgemeinen Einkommensverhältnisse aufnehmen und
    • mittels Zusatzzahlungen noch mögliche verbleibende konkrete Nachteile pauschal abgelten.

    Für weitergehende (insbesondere) Vermögensschäden muss gegebenenfalls der Träger des Feuerschutzes Vorsorge treffen.

    (Klaus Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, 8. neubearbeitete Auflage, Stuttgart 2008, Anm. 25.1.4 zu §12)

  2. Zusatzversicherung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beim GVV

    Mit der GVV können alle Städte und Gemeinden für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige - auch unter Fürsorgegesichtspunkten - eine günstige zusätzliche Unfallversicherung mit wichtigen ergänzenden Leistungen abschließen.

    Wichtigstes Merkmal dieses Feuerwehrmoduls ist für die aktiven Feuerwehrmitglieder die Absicherung des Herztod- und Herzinvaliditätsrisikos bei Einsätzen und auch bei Übungen. Bestehende Vorerkrankungen werden zudem unter bestimmten Voraussetzungen nicht angerechnet. Auch Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter im Feuerwehrdienst (z. B. Fußballturniere) sind mitversichert.

    Der Beitrag für diese Versicherung richtet sich nach der Mitgliederzahl und für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nach der Anzahl der zusätzlichen Versicherungen, die im Kreisgebiet bei der GVV insgesamt bestehen – hier ist ein individuelles Angebot der GVV erforderlich.

    Auch die Städte und Gemeinden, die ansonsten nicht bei der GVV versichert sind, können diese Zusatzversicherung bei der GVV abschließen.

    Es gibt drei Bausteine, die sich ergänzen. Sie können für alle Abteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne von § 1 VOFF abgeschlossen werden: Einsatzabteilung, Ehrenabteilung, Unterstützungsabteilung, Jugendfeuerwehr, Kinderfeuerwehr, Feuerwehrmusik. Wichtig: Es sind nur die Abteilungen versichert, die im Versicherungsvertrag genannt sind. Bei Altverträgen ohne eine solche Angabe gilt die Versicherung im Zweifel nur für die Einsatzabteilung.

    Die Bausteine bieten folgende Leistungen:

    Baustein A (Basisbaustein): Unfallleistungen stehen für den Todesfall mit EUR 50.000,- (Jugendfeuerwehr EUR 20.000,-) und den Invaliditätsfall mit EUR 150.000,- zur Verfügung. Für die aktiven Mitglieder ist mit diesen Summen auch das Herztod- und Herzinvaliditätsrisiko versichert. Für alle Versicherten sind auch ein Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld in Höhe von EUR 25,- sowie Bergungskosten (EUR 5.000,-) und Kosten für kosmetische Operationen (EUR 15.000,-) abgedeckt. Ein Tagegeld in Höhe von EUR 25,- ergänzt den Versicherungsschutz für die aktiven Mitglieder.

    Baustein A plus (Optimierungsbaustein): Für Fälle, in denen die Unfallkasse NRW bei einem Unfall keine Leistungen erbringen kann, z. B. bei einer hohen Vorschädigung oder der Verletzung bei einem Wettkampf, können die Versicherungssummen verdoppelt werden, wodurch insgesamt EUR 100.000,- (Jugendfeuerwehr EUR 40.000,-) für den Todesfall und EUR 300.000,- für den Invaliditätsfall zur Verfügung stehen; für die Aktiven sind Herztod und Herzinvalidität auch hier versichert.

    Baustein B (ergänzende Unfallversicherung): Ferner besteht die Möglichkeit, für Verletzungen als Folge sogenannter „allgemeiner Lebensrisiken“ (z. B. Meniskusschaden oder Achillessehnenriss) für die aktiven Mitglieder eine ergänzende Unfallversicherung zu vereinbaren. Voraussetzung ist auch hier eine Ablehnung der UK NRW. Als Versicherungsschutz stehen für den Todesfall EUR 10.000,-, für den Invaliditätsfall EUR 30.000,- sowie ein Tagegeld in Höhe von EUR 10,- und EUR 5.000,- für Bergungskosten zur Verfügung.

    Der VdF NRW empfiehlt den Abschluss des zusätzlichen Versicherungsschutzes mit den Bausteinen A, A plus und B.

  3. Versicherung von beruflichen Feuerwehrbeamten

    Die Absicherung der verbeamteten Angehörigen der Berufsfeuerwehren richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Hier ist es Entscheidung des Dienstherrn, ob er einer kommunalen Versorgungskasse angehört.

Haftpflichtversicherung

Die Städte und Gemeinden in NRW sind üblicherweise beim GVV oder bei einem Kommunalen Schadenausgleich (KSA) haftpflichtversichert. Mit diesen Versicherungen wird auch der hoheitliche Tätigkeitsbereich der Feuerwehr geschützt. Selbst die persönliche gesetzliche Haftpflicht der einzelnen Feuerwehrmitglieder ist eingeschlossen.

Soweit vereinbart - was fast ausnahmslos geschehen ist -, sind auch Schäden an Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen sowie Schäden an eigenen KFZ der Mitglieder bei Tätigkeiten für die Zwecke der Feuerwehr mitversichert.

Diese Hinweise gelten analog auch für die KFZ-Haftpflichtversicherung. Ob Voll- oder Teilkaskoschutz versichert wurde, ist innerhalb der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung abzustimmen.

Rechtsschutzversicherung

Die Haftpflichtversicherung der Stadt oder Gemeinde beinhaltet keine Rechtsschutzleistung für die notwendige Verteidigung, wenn gegen Einsatzkräfte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hinsichtlich der Übernahme dieser Verteidigungskosten besteht seitens der Stadt oder Gemeinde die Möglichkeit diese in Form einer Straf-Rechtsschutzversicherung abzudecken. In den Deckungskonzepten besteht darüber hinaus auch im Verkehrsbereich Versicherungsschutz über die sogenannte „Feuerwehrklausel.“

Sofern für die Stadt oder Gemeinde keine Straf-Rechtsschutzversicherung besteht, bietet ein entsprechender Gruppenversicherungsvertrag zur Rechtsschutzversicherung des VdF NRW bei der Westfälischen Provinzial (Versicherungsträger ist die ÖRAG-Rechtsschutzversicherung AG) für alle Feuerwehrangehörigen in Nordrhein-Westfalen Versicherungsschutz. Dort besteht Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes, ein Vergehen begangen zu haben.

Notwendig wird sie, um sich in einem Strafverfahren wegen eines fahrlässigen Schuldvorwurfs zu verteidigen, z. B.

  • beim Vorwurf gegen Einsatzleiter, einen Schaden fahrlässig herbeigeführt zu haben,
  • im Verkehrsbereich wegen Verkehrsdelikten, z. B. beim Vorwurf von fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung durch einen Unfall oder fahrlässiger Verkehrsgefährdung.

Darüber hinaus sind noch folgende Bereiche in diesem Vertrag abgedeckt:

  • Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (z. B. gesetzliche Unfallversicherung), z. B. wegen der Anerkennung eines Feuerwehr- unfalls, einer Berufskrankheit oder der Höhe der Verletztenrente.
  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, z. B.
    • ist bei schweren Verletzungen häufig die Höhe des Schmerzensgeldes oder der Rente umstritten,
    • im Verkehrsbereich wegen der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall oder der Höhe des Schadens.
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit, z. B. im Verkehrsbereich: zu schnelles Fahren, Sicherheitsabstand nicht eingehalten, etc.

Besteht für die versicherten Feuerwehrangehörigen anderweitig ein Rechtsschutzvertrag z. B. privat oder über die Stadt oder Gemeinde, so ist der Anspruch auf Rechtsschutz zu - nächst aus dem anderweitigen Vertrag geltend zu machen.

Jede Rechtsschutzversicherung, auch die Straf-Rechtsschutzversicherung, kann aber nur die Verfahrenskosten ersetzen; die Strafe selbst (z. B. eine Geldstrafe oder -buße) darf sie nicht übernehmen.


Teil 3 - Versicherungsschutz im Bereich der privatrechtlichen Feuerwehrverbände, -vereine und -Fördervereine

Unfallversicherung

Für Verbands- oder Vereinstätigkeiten besteht Unfallversicherungsschutz nur dann, wenn eine Abordnung in die verbandliche Tätigkeit seitens des Leiters der Feuerwehr besteht. Dies ist aktenkundig zu machen. 

Leistungen und Einschränkungen des Unfallversicherungsschutzes gelten analog zum hoheitlichen Tätigkeitsbereich.

Demgegenüber bietet eine zusätzliche Unfallversicherung bei der GVV Versicherungsschutz für alle Verbands- und Vereinstätigkeiten auch ohne eine ausdrückliche schriftliche Teilnahmeregelung. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die UK NRW keine Leistungen erbringen kann.

Haftpflichtversicherung

Der Haftpflichtversicherungsschutz der Feuerwehrverbände, Feuerwehrvereine und Feuerwehr-Fördervereine der Feuerwehren in NRW besteht ab dem 1. Januar 2013 landesweit einheitlich bei der GVV. Hier ist auch eine Veranstalterhaftpflicht für eigene Veranstaltungen inbegriffen. Versichert sind eingetragene Vereine (e.V.) und auch nichtrechtsfähige Vereine.

Soweit die kommunale Haftpflichtversicherung der Stadt oder Gemeinde oder bei Kreisfeuerwehrverbänden des Kreises bei der GVV besteht, so sind diese Vereine über die kommunale Versicherung ohne Zusatzbeitrag mitversichert. Eine Schadenmeldung ist in diesem Fall über die öffentliche Verwaltung einzureichen. Eine Anmeldung zur Mitversicherung ist nicht erforderlich.

Soweit die kommunale Haftpflichtversicherung der Stadt oder Gemeinde oder bei Kreisfeuerwehrverbänden des Kreises bei einem kommunalen Schadenausgleich besteht, so sind diese Vereine über einen Haftpflichtversicherungs-Vertrag des VdF NRW versichert. Eine Schadenmeldung ist in diesem Fall über den VdF-Mitgliedsverband beim VdF NRW und von dort aus bei der GVV einzureichen. Eine Anmeldung zur Mitversicherung ist auch in diesem Fall nicht erforderlich.

Rechtsschutzversicherung

Für die Feuerwehrverbände, Feuerwehrvereine und Feuerwehr-Fördervereine in NRW besteht über den VdF NRW eine Rechtsschutzversicherung für die Bereiche, die auch für die hoheitlichen Tätigkeiten versichert sind (vergleiche Teil 2).

Vermögenseigenschadenversicherung

Die Haftpflichtversicherung schützt vor Schäden Dritter. Eine Vermögenseigenschadenschadenversicherung bietet Schutz vor Schäden am eigenen Vermögen. Zur Information über Einzelheiten findest du hier die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kommunale Vermögenseigenschadenversicherung der GVV.

Zusammengefasst gilt, dass Vermögensschäden versichert werden, die dem Versicherungsnehmer selbst unmittelbar zugefügt werden; und zwar durch

  • fahrlässige Verstöße der Vertrauenspersonen gegen Dienstpflichten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen;
  • vorsätzliche Verstöße der Vertrauenspersonen gegen Dienstpflichten, insbesondere Treubruchhandlungen im Sinne des Strafgesetzbuches, wie z. B. Unterschlagung, Untreue, Betrug oder Diebstahl;
  • Schäden aus gegen Vertrauenspersonen begangene Straftaten (Raub, Erpressung oder Betrug auf dem Transportweg);
  • unverschuldeten Verlust anvertrauter Gegenstände, zu deren Betreuung die Vertrauensperson den Umständen nach nicht mehr in der Lage war.

Vertrauenspersonen sind die im Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Versicherungsnehmer stehenden Personen, ehrenamtlich oder nebenberuflich tätige Personen, Zeitarbeitskräfte sowie Organmitglieder des Versicherungsnehmers.

Vermögensschäden sind nur solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen herleiten; Personen- und Sachschäden sind also nicht versichert.

Beispiele für Vermögenseigenschäden:

  • Ein Förderantrag wird versehentlich nicht fristgerecht gestellt.
  • Eine Warenbestellung ohne Umtauschrecht enthält versehentlich inhaltliche Fehler (z. B. Zahlendreher bei einem Werklieferungsvertrag).
  • Ein Mitglied stiehlt Geld aus einer Kameradschaftskasse. (In diesem Fall: Regress notwendig, wenn sich der Täter ermitteln lässt.)

Es besteht eine“ Vermögenseigenschadenversicherung für direkte VdF-Mitgliedsverbände (gilt nicht für Fördermitglieder!):

Der VdF NRW hat in seiner eigenen Vermögenseigenschadenversicherung seine direkten Mitglieder (Kreisfeuerwehrverbände, Stadtfeuerwehrverbände kreisfreier Städte) mitversichert.

  • Schäden der VdF-Mitgliedsverbände sind je Schadenfall bis EUR 25.000,– versichert. 
  • Pro Jahr können landesweit Schäden bis max. EUR 125.000,– ausgeglichen werden.
  • Schadenmeldungen sind über die VdF-Geschäftsstelle einzureichen.

Vermögenseigenschadenversicherung für kreisangehörige Stadtfeuerwehrverbände und Fördervereine von Feuerwehreinheiten (auch JF, Musikzug-Fördervereine, etc.):

Der VdF NRW hat die Möglichkeit geschaffen, bei der GVV über eine Gruppenversicherung zum Preis von EUR 17,30 je Verein und Jahr kreisangehörige Stadtfeuerwehrverbände, Feuerwehrvereine und Feuerwehr-Fördervereine gegen Vermögenseigenschäden zu versichern.

 

  • Schäden der eingeschlossenen Verbände sind je Schadenfall bis EUR 25.000,– versichert.
  • Pro Jahr können landesweit Schäden bis max. EUR 125.000,– ausgeglichen werden.
  • Versichert werden können nicht nur eingetragene Vereine (e. V.), sondern auch nichtrechtsfähige Vereine.
  • Schadenmeldungen sind über die VdF-Geschäftsstelle einzureichen.
Inventarversicherung, Gebäudeversicherung, KFZ-Versicherung

Inventar der Vereine bzw. Verbände in Feuerwehrhäusern ist, wenn es der kommunalen Feuerwehr zur Nutzung zur Verfügung steht (was üblich ist), über die kommunale Inventar - versicherung mit versichert.

Inventar von Feuerwehrvereinen oder -verbänden in Privathaushalten: Eine individuelle Prüfung, ob eine Versicherung bzw. ob Versicherungsbedarf besteht, ist erforderlich.

Selten: Unterhält ein Verband oder Verein eigene Gebäude oder KFZ, so ist hier am Markt ein entsprechender Versicherungsschutz abzuschließen. Ggf. sind Kommunalkonditionen möglich.

Hinweis

Aufgrund der Anfragen und dem zahlreichen Schriftverkehr bezüglich des Versicherungsschutzes für die Feuerwehr soll hier eine allgemeine Übersicht bei einfachen Fragen den Versicherungsschutz betreffend gegeben werden. Da zur besseren Verständlichkeit diese Themen sehr vereinfacht dargestellt sind, kann keine Haftung für die Rechtswirksamkeit der Inhalte dieses Merkblattes übernommen werden.

Ausschließlich die Versicherungsbedingungen sind hierfür bindend.

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